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Sonderfälle

Entziehung der elterlichen Gewalt

Eltern, denen die elterliche Gewalt entzogen wurde, haben keinen Anspruch mehr auf die Ermäßigung.

Geschiedene Eltern

Eltern, die lebenslang Anspruch auf die Ermäßigung hatten, behalten diesen Anspruch. Kinder haben Anspruch auf die Ermäßigung unter den normalen Bedingungen.

Faktisch geschiedene Eltern

Eltern und Kinder behalten unter den normalen Bedingungen Anspruch auf die Ermäßigung.

Wenn die Eltern nicht in derselben Gemeinde wohnen, kann es manchmal notwendig sein, zwei verschiedene Anträge (einen pro Gemeindeverwaltung) ausfüllen zu lassen, um die gesamte Zusammenstellung der Familie nachzuweisen. Beide Anträge müssen sorgfältig aneinander geheftet werden. Die Bearbeitungsgebühr wird hier aber nur einmal verrechnet.

Co-Elternschaft

Im Fall von Co-Elternschaft durch ein Gerichtsurteil oder eine notarielle Urkunde behalten beide Elternteile den Anspruch auf Ermäßigung.

Wenn kein Gerichtsurteil oder keine notarielle Urkunde über die Co-Elternschaft der Kinder vorliegt, wird davon ausgegangen, dass die Kinder dem Elternteil anvertraut wurden, bei dem sie wohnen.

Neu zusammengestellte Familien (Zusammenwohnende, Neuehen)

Wenn die neue Familie mindestens drei Kinder hat, die die gestellten Bedingungen erfüllen, haben die Kinder Anspruch auf die Ermäßigung. Je nach der Anzahl der eigenen Kinder haben die Eltern Anspruch auf eine Jahreskarte oder eine lebenslange Ermäßigung.

Die einer der Parteien anvertrauten Kinder zählen nicht mehr mit, um den lebenslangen Anspruch auf die Ermäßigung des neuen Partners der anderen Partei zu bestimmen. Nur das Gerichtsurteil oder die notarielle Urkunde im Zusammenhang mit der Co-Elternschaft kommen in Frage und müssen gegebenenfalls beigelegt werden.

Abstammung von Amts wegen oder per Urteil

Bei Abstammung von Amts wegen oder per Urteil außerhalb der Ehe bekommen der nicht verheiratete Vater oder die nicht verheiratete Mutter mit mindestens drei eigenen Kindern lebenslangen Anspruch auf die Ermäßigung. Kinder haben Anspruch auf die Ermäßigung unter den normalen Bedingungen.

Auf jeden Fall müssen auf dem Formular der Name, die Abstammung, der Personenstand, das Geburtsdatum und die Anschrift jedes Kindes angeführt sein.

Waisen

Waisen behalten den Anspruch auf die Ermäßigung unter den normalen Bedingungen.

Pflegekinder

Kinder, die durch eine offizielle Instanz (Friedensrichter, Kinderrichter, Jugendrichter, Staatsanwalt oder Öffentliches Sozialhilfezentrum usw.) in einer Familie untergebracht wurden, verleihen vorübergehend Anspruch auf die Ermäßigung für sich selbst, die Pflegeeltern und deren eigene Kinder, die Anspruch auf Kinderbeihilfe verleihen, solange die so gebildete Familie die gestellten Bedingungen erfüllt.

Verstorbene Kinder

Verstorbene Kinder, die namentlich ins Bevölkerungsregister eingetragen wurden, zählen mit, um den Anspruch auf die Ermäßigung der Eltern oder Partner und der anderen Kinder zu bestimmen.

Kinder, die tot geboren wurden und nicht namentlich ins Bevölkerungsregister eingetragen wurden, können für den Anspruch auf Ermäßigung auch mitzählen, wenn dem Antragsformular eine Abschrift der Meldeurkunde eines tot geborenen Kindes oder eine Bescheinigung des Arztes, der die Geburt betreut hat, beigelegt wird.

Staatsangehörigkeit

Für im Ausland wohnende belgische Familienmitglieder mit vorübergehendem Aufenthaltsort in Belgien und anerkannte politische Flüchtlinge muss stets die Staatsangehörigkeit der Familienmitglieder berücksichtigt werden, insbesondere, wenn die Familienmitglieder nicht die belgische Staatsangehörigkeit haben.

Für Letztere hängt die Gewährung der Ermäßigung hauptsächlich von der Tatsache ab, dass sie in Belgien wohnen müssen.

Bei Eltern mit der belgischen Staatsangehörigkeit oder mit der Staatsangehörigkeit eines Landes, das die Sozialcharta des Europarates ratifiziert hat, welche Anspruch auf eine Jahreskarte haben, wird davon ausgegangen, dass sie diesen Anspruch behalten, solange eines der Kinder anspruchsberechtigt ist.

Im Ausland wohnende belgische Familienmitglieder mit vorübergehendem Aufenthaltsort in Belgien

Die Anträge, denen ein Auszug aus dem Bevölkerungsregister mit der Familienzusammenstellung beigelegt ist, dürfen auf ungestempeltem Papier eingereicht werden.

Der Auszug aus dem Bevölkerungsregister muss entweder durch einen befugten belgischen Beamten vor Ort (konsularischer Vertreter, Militärbehörde für Armeeangehörige im Ausland, Föderaler öffentlicher Dienst Auswärtige Angelegenheiten, Entwicklungszusammenarbeit und Außenhandel) oder durch die Gemeindebehörde des Aufenthaltsortes ausgestellt werden.

Anerkannte politische Flüchtlinge

Der zeitlich beschränkte Anspruch auf die Ermäßigung wird den Eltern und deren Kindern unter 25 gewährt, die als politische Flüchtlinge anerkannt sind, in Belgien wohnen und im Ausländerregister angeführt sind.

Wenn eine Familie keine drei Kinder mehr zählt, die die gestellten Bedingungen erfüllen, behalten die Kinder, die noch Anspruch auf Kinderzulage haben, noch bis zu ihrem 25. Geburtstag den zeitlich beschränkten Anspruch auf die Ermäßigung.

Die Eltern behalten den zeitlich beschränkten Anspruch auf die Ermäßigung, solange eines der Kinder Anspruch auf Kinderzulage verleiht.

Dem ersten Antrag muss eine Fotokopie des speziellen Personalausweises beigelegt werden, der dem Familienoberhaupt durch das Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge ausgestellt wurde.

Bei einem Antrag auf Verlängerung muss das Familienoberhaupt nur noch diesen Personalausweis vorlegen, damit kontrolliert werden kann, ob seine Familie noch weiter Anspruch auf die Ermäßigungskarten hat.

Ein behindertes Kind

Ein Kind, das definitiv als Person mit einer Behinderung von mindestens 66% anerkannt ist, zählt per definitionem für zwei Kinder.